Meldestelle Hinweisgeberschutz

Interne Hinweisgeberstelle

Am 2. Juni 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) eingeführt worden. Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Somit können Whistleblower vor arbeitsrechtlichen Repressalien wie zum Beispiel einer ungerechtfertigten Versetzung, Kündigung oder Versagung einer Beförderung geschützt werden.

Auch in der gesamten GARANT Immobilien ist sichergestellt, dass unsere interne Meldestelle

  • die Vertraulichkeit des Hinweisgebers wahrt und
  • nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.

Sie können sich vertraulich über folgende E-Mail-Adresse an die interne Meldestelle wenden:

garant-immobilien-HinSchG@protonmail.com

Hinter dieser Hinweisgeberemailadresse verbergen sich keine Roboter mit automatisierten Antworteinstellungen. Vielmehr wird jeder Hinweis von qualifiziertem Fachpersonal aufgenommen und ausgewertet und anschließend in einem Fachteam beraten. Zudem wird jeder Hinweisgeber – soweit die Bearbeitung des Hinweises es zulässt – regelmäßig über die Fortschritte bei der Aufklärung des von ihm angezeigten Sachverhalts informiert.

Hinweisgebende, die auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte mögliche Verstöße melden, werden vom Unternehmen geschützt. Dabei wird die Vertraulichkeit ihrer Aussagen gewährleistet. Auch Beschäftigte, die das Gefühl haben, aufgrund ihrer Meldung eines Verstoßes Nachteile zu erfahren, werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Die Diskriminierung oder Einschüchterung von Beschäftigten, weil sie einen Verstoß gemeldet haben, stellt einen Verstoß gegen unsere Verhaltensrichtlinie dar und zieht arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nach sich.

Hinweisgebende können sich auch anonym an die Meldestelle wenden. Gleichzeitig ist es für die Hinweismeldestelle sehr hilfreich, wenn Hinweisgebende kontaktierbar sind (z. B. über eine anonyme E-Mail-Adresse), damit ihnen Fragen gestellt werden können, die für die Untersuchung förderlich sein könnten. Wenn eine hinweisgebende Person ihre Identität offenlegt, aber wünscht, dass sie nicht an andere Stellen innerhalb des Unternehmens weitergegeben wird, wird dieser Bitte entsprochen.

Externe Meldestelle

Als hinweisgebende Person haben Sie ein Wahlrecht zwischen der Abgabe einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. Interne Meldungen sind dabei häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person weiterhin möglich, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Weitere Meldemöglichkeiten

Unabhängig von der Hinweismeldestelle besteht weiterhin die Möglichkeit, sich jederzeit mit Hinweisen an ihren Vorgesetzten oder an die zuständige Geschäftsführung zu wenden.

Missbräuchliche Nutzung des Hinweisgebersystems

Andererseits wird ein Missbrauch des Hinweisgebersystems nicht geduldet. Wir weisen daher darauf hin, dass bewusst unwahre Behauptungen über Dritte eine Straftat darstellen können.

Datenschutz

Wir sind dem Datenschutz verpflichtet; dazu zählt auch, dass wir sämtliche Betroffenenrechte gewährleisten, einschließlich der Rechte desjenigen, gegen den der Hinweisgeber den Vorwurf eines Verstoßes erhebt. Hierzu zählt auch das Recht, Auskunft über sämtliche im Zusammenhang mit dem Hinweis verarbeiteten personenbezogenen Daten des Betroffenen zu erteilen. In der Regel wird das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über diese Daten solange zurückstehen, wie die Untersuchung zu dem eingegangenen Hinweis noch nicht abgeschlossen ist. Nach Abschluss der Untersuchung ist dem Auskunftsverlangen jedoch in aller Regel nachzukommen. Wir empfehlen daher allen Hinweisgebern, diesen Umstand im Rahmen der Abgabe eines Hinweises zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie anonym bleiben wollen.

Im Übrigen finden Sie weitere Informationen zum Datenschutz in der Datenschutzerklärung auf dieser Webseite.

Es gibt insgesamt drei externe Meldestellen, auf deren Homepage Sie weitere Informationen finden können: