Immobilienerbe
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Wenn ein Mensch stirbt, stehen für die Hinterbliebenen direkt Ämtergänge an, um die Sterbeurkunde zu beantragen. Mit dieser sind laufende Verträge zu kündigen, Bestattungsunternehmen zu beauftragen, der Erbschein zu beantragen und Arbeitgeber sowie die Renten-, Sozial- und Krankenversicherung zu informieren. Recht schnell melden sich dann auch das Finanzamt, das Amtsgericht, das Nachlassgericht und die Miterben mit Fragen zum Vermögen und der Immobilie des Verstorbenen. Was also wie ein Glücksfall im Unglück scheint, entpuppt sich auf den zweiten Blick oft als Großaufgabe mit vielen Fallstricken. Viele Erben sind oder werden überrascht, wenn der Verstorbene nicht bereits zu Lebzeiten Regelungen für die Vererbung der Immobilie getroffen haben, Insbesondere auch vom Aufwand, der im Erbfall auf einen zukommt.
Immobilien Erbe: Annehmen oder Ausschlagen?
Als Erbe übernehmen Sie Kraft Gesetzes die Rechtsposition des Verstorbenen! Sie übernehmen nicht nur alle Rechte des Verstorbenen, sondern auch dessen Pflichten. Sie erhalten die Vermögenswerte des Verstorbenen und haften für dessen Schulden. Darum gilt es im Erbfall sich möglichst zügig einen umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse und insbesondere der Schulden des Erblassers zu verschaffen. Denn geerbt werden nicht nur die Vermögensgegenstände, wie ein Haus oder ein Grundstück, sondern auch alle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Immobilienkredite. Für diese haften Sie als Erbe ebenfalls, auch mit dem eigenen Vermögen. Eine wichtige Rolle spielt jetzt die Prüfung, um welchen Immobilienwert es sich hierbei handelt.
Immobilienwert ermitteln
Renovieren oder Sanieren?
Sollten Sie eine Immobilie erben, empfiehlt es sich den Zustand des Hauses, des Grundstücks oder der Wohnung gründlich zu prüfen. Selbst wenn das Erbe bisher schuldenfrei ist, sollten Sie abwägen, ob Sie das Eigentum an der Immobilie behalten wollen. Etwaige Folgekosten wie eine Altlasten-Entsorgung, Renovierung oder gar die Sanierung müssen Sie sich leisten können. Da die Frist für die Entscheidung für oder gegen die Annahme der Erbschaft nur sechs Wochen beträgt, ist hier häufig ein Immobilien-Fachmann der richtige Ansprechpartner.
Im Zweifel bleibt: Das Erbe ausschlagen oder Verkauf der Immobilie.
Immobilie verkaufen
Sie müssen mit dem Erbschein einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen, denn der Grundbucheintrag ist nicht mehr korrekt, wenn dort statt Ihnen noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen ist. Durch die Erbschaft und anschließendes nicht Ausschlagen werden Sie direkt zum Eigentümer. Entsprechend gilt es in der Regel, zeitnah den Antrag auf Grundbuchberechtigung im Grundbuchamt des Amtsgerichts schriftlich einzureichen. Wenden Sie sich hierzu an das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.
Erben Sie eine Immobilie nicht alleine, so bilden Sie mit den übrigen Erben eine (Mit-)Erbengemeinschaft. Miterben erhalten allerdings jeweils kein alleiniges Verfügungsrecht an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft muss bei der Verfügung über das Erbe in Einigkeit handeln und die Verwaltung des geteilten Eigentums muss gemeinschaftlich erfolgen. Im Falle eines Immobilienverkaufs muss dies einstimmig unter den Miterben beschlossen werden. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus, um die geerbte Wohnung, das Haus oder das Grundstück, zu verkaufen. Haben Sie sich als Erbengemeinschaft für den Verkauf der Immobilie entschieden empfiehlt es sich, einen Immobilienexperten zu beauftragen. Zum Einen dient er als Vermittler der verschiedenen Interessen unter den Miterben und zum Anderen leben alle Miterben einer Erbengemeinschaft nur in seltenen Fällen vor Ort.
Egal ob als Alleinerbe oder als Erbengemeinschaft – sämtliche Erbschaften unterliegen in Deutschland der Steuerpflicht. Entsprechend muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers über Ihre Immobilien-Erbschaft informiert werden. Alles andere könnte als Steuerhinterziehung ausgelegt werden.
Als Erbe steht Ihnen natürlich beim „Erwerb von Vermögensgegenständen von Todes wegen“ - wie es juristisch heißt - im Rahmen der Erbschaftssteuer auch ein Freibetrag zu. Den können Sie von der Erbschaft abziehen. Das Finanzamt besteuert die Summe, die nach Abzug des jeweiligen Freibetrags übrig bleibt. Dieser unterscheidet sich maßgeblich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag über 500.000 Euro, während Kinder mit 400.000 Euro und Enkel nur mit 200.000 Euro im Erbfall bedacht werden.
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